Bayerisches Versammlungsgesetz (zum Teil) außer Kraft gesetzt
27. Februar 2009 | Von Kudo | Kategorie: Justiz
Am 1.10.2008 ist in Bayern das neue Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG) in Kraft getreten, das in Bayern das Versammlungsgesetz des Bund (VersG) ersetzen sollte.
Erstmalig hat Bayern damit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Versammlungsrecht ein abweichendes Gesetz zu erlassen. Diese Kompetenz steht den Bundesländern seit der Föderalismusreform zu. Im großen und ganzen hat das Bayerische Versammlungsgesetz die Regelungen des Versammlungsgesetz des Bundes übernommen, aber teilweise mit erhöhten Anforderungen hinsichtlich der Durchführung von Versammlungen versehen.
Im Einzelen wurden Pflichten des Veranstalters einer Versammlung bezüglich der Bekanntgabe, Anzeige und Mitteilungen an die Verwaltung erheblich formalisiert und ausgeweitet. Auch die Pflicht zur Mitwirkung und die Verantwortlichkeit des Versammlungsleiter wurde deutlich ausgedehnt. Als neuer Begriff wurde ein allgemeines Militanzverbot eingeführt (Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 und 2 BayVersG). Auch die damit im Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeiten bei Verstoß ohne vorausgehende verwaltungsrechtliche Verfügungen stießen auf Kritik. Weiterhin sind auch die Rechte der Polizei zur Beobachtung, Dokumentation und Speicherung von Aufzeichnungen einer Versammlung erheblich erweitert worden (Art. 9 Abs. 2 und 4 BayVersG).
Mehrere Landesverbände von Gewerkschaften, Parteien und andere nicht- staatliche Organisationen hielten das Bayerische Versammlungsgesetz für verfassungswidrig und riefen das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe an. Insgesamt lautete der Vorwurf, dass das Bayerische Versammlungsgesetz insgesamt den Charakter einer “bürokratischen Gängelei und Kontrolle der Bürger” habe, “die von der Wahrnehmung der
Versammlungsfreiheit” abschreckten. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Kritik haben sie allerdings die Vorschriften, die spezifischen Gefahren rechtsextremistischer Versammlungen begegnen sollen (Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a und 2 BayVersG).
Nun hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden, dass der Antrag der Beschwerdeführer auf Aussetzung des Bayerischen Versammlungsgesetz bis zu einer endgültigen Entscheidung teilweise Erfolg hat. Insbesondere die Bußgeldvorschriften bei Verstoss des Veranstalters bezüglich der Bekanntgabe-, Anzeige- und Mitteilungspflichten, die Mitwirkungspflicht und das allgemeine Militanzverbot der Teilnehmer wurden einstweilen außer Kraft gesetzt. Auch die Befugnisse für polizeiliche Beobachtungs- und Dokumentationsmaßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen wurden einstweilen modifizierend wieder eingeschränkt. Übersichtsaufzeichnungen zur Speicherung der Versammlung dürfen nur erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass von der Versammlung erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Eine Auswertung dieser Aufzeichnungen muss unverzüglich nach Beendigung der Versammlung erfolgen. Im übrigen müssen die Aufzeichnungen innerhalb von 2 Monaten gelöscht werden, soweit die Daten nicht zur Verfolgung von Straftaten Einzelner oder zur Abwehr künftiger spezifischer Gefahren von ähnlichen Versammlungen benötigt werden.
Bemerkenswert an dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgericht ist jedoch, dass eine Außerkraftsetzung eines Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht nur mit größter Zurückhaltung erfolgen soll und in der Regel nur dann geschieht, wenn die Nachteile des Gesetzes nach späterer Feststellung der Verfassungswidrigkeit ganz besonderes Gewicht haben und in Ausmaß und Schwere
deutlich die Nachteile überwiegen, die im Falle der vorläufigen Außerkraftsetzung eines sich als verfassungsgemäß erweisenden Gesetzes einträten.
Kommt nur mir das so vor oder häufen sich inzwischen die Gesetze im Freistaat Bayern, die vom Bundesverfassungsgericht wieder “kassiert” werden? Ich denke da z.B. auch an das Raucherverbot in bayerischen Gaststätten.
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