Neuschwanstein ist Allgemeingut
8. Februar 2011 | Von admin | Kategorie: Justiz
Das Schloß Neuschwanstein gehört zu den bekanntesten und am meisten besuchten Sehenswürdigkeiten in Bayern und ist somit eins der meist fotografierten und kopierten Gebäude der Welt.
Das Schloss Neuschwanstein im Allgäu ist das berühmteste und meist besuchte Schloß in Bayern, das zu Lebzeiten des König Ludwigs II. und in seinem Auftrag errichtet wurde. Neben dem Schloß Neuschwanstein hinterließ König Ludwig II. dem Freistaat Bayern noch einige weitere wunderschöne Schlösser, die insgesamt jedes Jahr rund 5 Millionen Besucher und Touristen aus aller Welt anlocken. Alleine das Schloß Neuschwanstein, das Schloß Herrenchiemsee und die Würzburger Residenz zählen schon fast die Hälfte aller Besucher in Bayern auf sich. Trotz – oder vielleicht gerade wegen – des kitschigen Aussehens ist das Schloß Neuschwanstein ein Publikumsmagnet für Touristen aus aller Welt, insbesondere für Reisende aus den USA, aus Japan und auch aus China. Für viele ist das Schloß Neuschwanstein nicht nur typisch bayerisch, sondern geradezu Bayern selbst.
Für uns war das Schloß Neuschwanstein Höhepunkt unserer Cabrio-Tour entlang der Deutschen Alpenstrasse von Lindau bis Berechtesgaden. Heute ist der Freistaat Bayern Eigentümer der Schlösser und lässt diese durch die Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen verwalten. Wie der Name schon sagt, ist dieses Amt nicht nur für die Schlösser Bayerns, sondern auch für die Verwaltung der bayerischen Seen zuständig.
Da dem Freistaat das Eigentum am Schloß Neuschwanstein jedoch nicht genug war, ließ er sich auch die Marke “Neuschwanstein” eintragen und sichern, um ein “Mißbrauch des Namens” zu verhinden und an all den Souvenirverkäufen mitzuverdienen. Eine Kaffeetasse hier, ein Bierkrug, ein T-Shirt dort und dazwischen all die anderen Andenken an das kitschigste aller Schlösser dieser Welt. Letztendlich ließ sich alles mit einem Abbild des Schl0ß Neuschwanstein verkaufen und der Freistaat Bayern wollte durch Lizenzgebühren an jedem Verkauf stiller Teilhaber werden.
Die Schlösser- und Seenverwaltung hatte schon 2005 die Eintragung der Marke Neuschwanstein beantragt, musste aber zusehen, wie das Deutsche Patent- und Markenamt die Eintragung im vergangenen Jahr wieder löschte und zur Begründung angab, dass Neuschwanstein eine sprachübliche Bezeichnung und daher nicht schutzfähig ist.
Der Marke “Neuschwanstein” fehlte bereits zum Zeitpunkt der Eintragung die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Nach entsprechender Beschwerde der Schlösser- und Seenverwaltung war ein gerichtliches Verfahren unvermeidbar, das jetzt mit der Entscheidung des Bundespatentgerichts zu Ende ging. Das Bundespatentgericht folgte der Meinung des Bundespatentamts und entschied sich zugunsten aller Souvenirhersteller gegen die Eintragung einer Marke “Neuschwanstein”.
Der Begriff „Neuschwanstein“ bezeichnet das im 19. Jahrhundert im Auftrag vom König Ludwig II. erbaute Schloss in der Gemeinde Schwangau im Freistaat Bayern, das eine Sehenswürdigkeit von Weltrang darstellt und herausragende (kultur‑)historische Bedeutung hat. In Bezug auf Dienstleistungen wie „Veranstaltung von Reisen, Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“ ist ein markenrechtlicher Schutz des Begriffs „Neuschwanstein“ bereits deswegen ausgeschlossen, weil dieser Begriff geeignet ist, Merkmale dieser Dienstleistungen, nämlich das Ziel bzw. den Ort ihrer Erbringung, zu beschreiben i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Bezeichnungen bekannter Touristenattraktionen wie „Neuschwanstein“ fehlt darüber hinaus im Zusammenhang mit Waren, die im Umfeld solcher touristischer Ziele üblicherweise als Souvenirartikel oder zur Deckung eines Bedarf der Touristen an Speisen, Getränken oder sonstigen Artikeln angeboten werden, die Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Dies gilt entsprechend im Zusammenhang mit Dienstleistungen, die üblicherweise in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer solchen Touristenattraktion angeboten und erbracht werden. Der Begriff „Neuschwanstein“ bezeichnet nicht nur eine touristische Sehenswürdigkeit, sondern ein Bauwerk, das ein herausragender Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes ist. Bezeichnungen von Kulturgütern mit herausragender Bedeutung, die zum nationalen kulturellen Erbe oder zum Weltkulturerbe gehören, sind Allgemeingut und auch deshalb einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung entzogen. Sie weisen regelmäßig auch ohne Sachbezug zu den konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine Unterscheidungskraft i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
Dem Freistaat Bayern steht nun noch der Weg zum Bundesgerichtshof offen, der die Entscheidung des Bundespatentgericht in gewissen Punkten überprüfen kann.
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